Ratgeber · Recht & PAngV

PAngV § 11: Streichpreis = niedrigster Preis der letzten 30 Tage

Seit 28.05.2022 ist Schluss mit Phantasie-Streichpreisen. § 11 PAngV koppelt den durchgestrichenen Preis fest an die letzten 30 Tage. Wer trickst, riskiert bis 25.000 Euro Bußgeld pro Verstoß.

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Eike-Christian Ramcke
Eike-Christian RamckeGeschäftsführer · Verantwortlich gem. § 18 Abs. 2 MStV
Geprüft am

Seit dem 28. Mai 2022 gilt in Deutschland eine neue Spielregel für Streichpreise. § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV) zwingt Händler, den durchgestrichenen Preis fest an die letzten 30 Tage zu koppeln. Phantasie-Streichpreise und beliebige UVP-Anker sind damit nicht mehr zulässig. Wer trickst, riskiert Bußgelder bis 25.000 Euro pro Verstoß und Abmahnwellen durch Wettbewerber.

Die Rechtsgrundlage: EU-Omnibus und PAngV-Novelle

Die EU-Richtlinie 2019/2161 vom 27. November 2019 (sogenannte Modernisierungsrichtlinie oder Omnibus-Richtlinie) verschärfte den europäischen Verbraucherschutz. Artikel 6a verpflichtete alle Mitgliedstaaten, bis Mai 2022 nationale Regelungen einzuführen, die bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als Bezugsgröße vorschreiben.

Deutschland setzte die Richtlinie mit der Neufassung der Preisangabenverordnung um. Die neue PAngV wurde am 12. November 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I S. 4838) und trat am 28. Mai 2022 in Kraft. § 11 enthält die zentrale Vorschrift zur 30-Tage-Regel, § 19 die Bußgeldvorschrift.

Wortlaut § 11 PAngV (verkürzt)

Der Kern in eigenen Worten: Wer gegenüber Verbrauchern eine Preisermäßigung bekanntgibt, hat zugleich den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Das gilt für Streichpreise, Prozentangaben und Sparbeträge.

Bei progressiven Preisermäßigungen (mehrfache stufenweise Senkungen) gilt der niedrigste Preis vor der ersten Senkung als Bezug für alle Folgestufen. Bei leicht verderblichen Waren mit kurzem Mindesthaltbarkeitsdatum gilt die 30-Tage-Regel nicht. Einführungspreise neuer Produkte ohne Vorpreis sind ebenfalls nicht erfasst.

Konkrete Anwendungsbeispiele

Beispiel 1: Ein Pullover wird normalerweise für 79 Euro angeboten. In den letzten 30 Tagen war er zwischen 65 und 79 Euro gepreist. Heute startet eine Aktion mit “30 Prozent Rabatt, jetzt 55,30 Euro statt 79 Euro”. Das ist unzulässig, weil der Bezugswert nicht 79, sondern 65 Euro sein muss. Korrekt wäre “Aktion 55,30 Euro statt 65 Euro” oder die effektive Rabattangabe von 15 Prozent.

Beispiel 2: Eine Couch kostet seit 6 Monaten 1.299 Euro. In den 30 Tagen vor Aktionsstart wurde der Preis nie geändert. Heute startet die Sale-Aktion auf 999 Euro. Bezugswert ist die 1.299, weil das der niedrigste Preis der letzten 30 Tage war. Streichpreis 1.299 Euro, neuer Preis 999 Euro, Ersparnis 300 Euro: alles korrekt.

Beispiel 3: Ein Buch wird normalerweise für 25 Euro angeboten. Am 14. Tag vor Aktionsstart wurde es für 19,99 Euro Aktion 1 verkauft, danach zurück auf 25. Heute startet Aktion 2 mit “Sale 15,99 Euro”. Bezugswert ist 19,99 Euro, nicht 25, weil 19,99 der niedrigste Preis der letzten 30 Tage war. Der beworbene Rabattsatz darf nicht 36 Prozent (auf 25 berechnet) angeben, sondern nur 20 Prozent (auf 19,99).

EuGH-Urteil C-330/23 vom 26.09.2024

Im Verfahren Aletheia gegen Aldi Süd legte der BGH dem EuGH die Frage vor, ob auch beworbene Prozentangaben sich auf den 30-Tage-Tiefstpreis beziehen müssen oder ob höhere UVPs als Berechnungsbasis weiterhin zulässig sind. Hintergrund: Aldi Süd hatte mit minus 30 Prozent auf den UVP geworben, der reale Preis in den 30 Tagen war aber bereits unter UVP.

Der EuGH entschied am 26. September 2024 zugunsten der Verbraucher: jede beworbene Preisermäßigung, auch Prozentangaben, muss sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Diese Auslegung der Modernisierungsrichtlinie ist EU-weit verbindlich. Das Urteil hat erhebliche Praxisfolgen für alle Online- und stationären Händler in Deutschland und Europa.

Folgeurteile gegen weitere Handelsketten werden erwartet. Verbraucherzentralen und Wettbewerbszentrale haben angekündigt, die Umsetzung verschärft zu kontrollieren. Die Markenrechtsverletzung in der Auszeichnung kann sogar zu einer Rufschädigung der Marke führen.

Bußgelder und Abmahnungen

§ 19 PAngV sieht Bußgelder bis 25.000 Euro pro Verstoß vor. Zuständig sind die Landeskartellbehörden und Gewerbeämter. Bei systematischen Verstößen kann das Bußgeld pro beworbenes Produkt verhängt werden. Online-Shops mit tausenden Artikeln können dadurch in den Millionenbereich rutschen.

Daneben drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach § 8 UWG. Die Wettbewerbszentrale, IDO Verband, Verbraucherzentralen, Schutzgemeinschaft gegen Wirtschaftskriminalität und Konkurrenz-Händler können Unterlassungserklärungen verlangen. Vertragsstrafen liegen typisch zwischen 5.001 und 10.000 Euro pro Wiederholungsfall. Schnelle Anwaltskosten von 800 bis 1.500 Euro pro Abmahnung sind Standard.

In der ersten Abmahnwelle 2022 (Wettbewerbszentrale und IDO Verband) wurden allein Otto, Zalando, About You, MediaMarkt und Saturn mehrfach abgemahnt. Die Gesamtkosten der Abmahnwellen 2022 und 2023 dürften für die größeren deutschen Online-Shops in den siebenstelligen Bereich gegangen sein.

Plattform-Spezifika

Amazon Marketplace: jeder Drittanbieter ist selbst verantwortlich für die Einhaltung. Amazon selbst stellt teilweise automatische Preis-Historien zur Verfügung, die Verkäufer auswerten können. CamelCamelCamel und Keepa sind unabhängige Tools zur Preis-Historie auf Amazon, die in Streitfällen als Beweis dienen.

Otto: implementiert seit Juni 2022 automatische Streichpreis-Validierung gegen die eigene Preis-Historie. Verkäufer können nur Streichpreise eintragen, die in den letzten 30 Tagen tatsächlich gegolten haben.

Zalando: ähnliches System, ergänzt durch manuelle Stichprobenkontrollen. Bei Verstößen werden die Streichpreise automatisch ausgeblendet.

eBay: weniger automatisiert, die Verantwortung liegt vollständig beim Verkäufer. Mehrfache Abmahnungen wurden gegen private und gewerbliche eBay-Händler bekannt.

Shopify-Shops in Deutschland: müssen die 30-Tage-Regel selbst sicherstellen. Apps wie “Wisepops Strike” oder eigene ERP-Integrationen helfen bei der automatisierten Preis-Historie.

30-Tage-Zeitleiste mit Preis-Historie und Streichpreis-Markierung Tag minus 30 heute 30-Tage-Beobachtungszeitraum 79 Euro (10 Tage) 65 Euro Aktion (10 Tage) 79 Euro (10 Tage) 55 Euro Sale niedrigster Preis 30 Tage Streichpreis muss 65 Euro sein (nicht 79) Ersparnis korrekt: 55 zu 65 = 15 Prozent Falsch wäre: 55 zu 79 = 30 Prozent
30-Tage-Beobachtungszeitraum mit niedrigstem Preis als verbindlicher Streichpreis-Anker

Ausnahmen im Detail

§ 11 Abs. 3 PAngV regelt drei Ausnahmen. Erstens: bei progressiven Preisermäßigungen gilt der niedrigste Preis vor der ersten Senkung als Bezugswert für alle Folgestufen. Beispiel: Black-Friday-Aktion mit Sale-Start 25 Prozent, eine Woche später 35 Prozent, am Ende 50 Prozent. Bezugswert ist der Preis vor der Sale-Stufe 1, nicht der Stufe 2 oder 3.

Zweitens: leicht verderbliche Waren mit kurzem Mindesthaltbarkeitsdatum. Lebensmittel, die kurz vor MHD-Ablauf stehen, dürfen ohne 30-Tage-Bezug reduziert werden. Beispiel: Joghurt, der morgen abläuft, kann von 1,49 auf 0,49 Euro reduziert werden, ohne dass der Vorwoche-Preis als Bezugswert dienen muss. Praxistipp: die Reduzierung muss klar als MHD-Reduzierung gekennzeichnet sein, etwa mit MHD-Aufklebern.

Drittens: Einführungspreise neuer Produkte. Wenn ein Produkt erstmals in Verkehr gebracht wird, gibt es keinen Vorpreis, also keinen 30-Tage-Bezug. Einführungspreis-Werbung ist erlaubt, sofern die Einführungsphase klar abgegrenzt ist. Die Wettbewerbszentrale interpretiert diese Ausnahme restriktiv: ein Produkt ist nur dann neu, wenn es nicht bereits in geänderter Variante oder Vorgänger-Version vermarktet wurde.

Sondersituationen: UVP, Listenpreis, Einführungspreise

UVP-Werbung ist von § 11 PAngV nicht direkt erfasst, weil der UVP eine Hersteller-Empfehlung ist, kein Vorpreis des Händlers. Werbung “minus 30 Prozent gegenüber UVP” ist grundsätzlich zulässig, wenn der UVP echt ist (vom Hersteller gepflegt) und nicht nur als Marketing-Anker dient. BGH I ZR 227/14 vom 17.03.2016 setzt aber strenge Anforderungen: der UVP muss tatsächlich auf dem Markt aufgerufen werden.

Listenpreise im B2B-Bereich sind ebenfalls nicht direkt von § 11 erfasst, weil die Vorschrift sich nur auf Verbraucher bezieht. Im Geschäftskunden-Verkehr gelten andere Regeln, vor allem § 5 UWG (irreführende geschäftliche Handlungen).

Praxistipps zur Beweisführung

Lückenlose Preis-Historie führen. Online-Shops nutzen ihre ERP- oder Shop-Systeme (Shopify, Shopware, Magento, JTL-Wawi) und protokollieren den Tagespreis jedes Artikels mit Zeitstempel. Backups sollten mindestens 90 Tage rückwirkend verfügbar sein, idealerweise zwei Jahre.

Bei Streit liefern Wettbewerber häufig Screenshots aus Preisvergleichs-Portalen wie Idealo, Geizhals oder CamelCamelCamel als Beweismittel. Diese Tools archivieren die Preise auch nach Änderungen. Wer behauptet, in den 30 Tagen sei der Preis nicht niedriger gewesen, sollte das mit ERP-Exports oder API-Logs belegen können.

Im stationären Handel ist die Beweisführung schwieriger. Manche Filialen fotografieren täglich die Preisschilder. Bei Print-Katalogen gilt der niedrigste Preis im Vertriebsraum während der 30 Tage als verbindlich, auch wenn der Katalog gedruckt vorher andere Preise zeigte.

Internationaler Kontext: andere EU-Staaten

Die EU-Omnibus-Richtlinie 2019/2161 wurde von allen Mitgliedstaaten umgesetzt, allerdings mit Unterschieden in Auslegung und Strafrahmen. Frankreich hat die Regel mit deutlich höheren Bußgeldern verbunden: bis zu 300.000 Euro für Unternehmen pro Verstoß, in schweren Fällen bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes. Italien hat die Regel in das Codice del Consumo aufgenommen, mit Bußgeldern bis 5.000.000 Euro. Polen und Spanien bewegen sich auf ähnlichem Niveau wie Deutschland.

Großbritannien war zum Zeitpunkt der Richtlinie noch EU-Mitglied und hat die Vorgaben nach Brexit teilweise behalten. Die Consumer Protection from Unfair Trading Regulations 2008, ergänzt um die Digital Markets, Competition and Consumers Act 2024, enthalten ähnliche Regeln zur Streichpreis-Werbung. Die Behörde Trading Standards verfolgt Verstöße aktiv.

In der Schweiz gilt das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG-CH) mit ähnlichen Vorgaben zur Preiswerbung. Die Schweiz ist nicht EU-Mitglied, hat die Modernisierungsrichtlinie aber freiwillig in vergleichbarem Umfang umgesetzt. Schweizer Online-Shops, die nach Deutschland liefern, müssen die deutsche PAngV beachten.

Was Händler und Verbraucher beachten müssen

Für Händler ist die Regel klar: lückenlose Preis-Historie führen, Streichpreise und Prozentangaben immer am 30-Tage-Tiefstpreis ausrichten, Ausnahmen restriktiv interpretieren. Wer trickst, zahlt drauf, sei es über Bußgelder oder Abmahnungen. Die Einführung automatisierter ERP-Prüfungen lohnt sich auch für mittelgroße Shops.

Für Verbraucher ist die Regel ein Schutz vor Phantasie-Streichpreisen. Wer einen verdächtigen Streichpreis sieht, kann ihn mit Idealo, Geizhals oder CamelCamelCamel überprüfen. Bei systematischen Verstößen lohnt sich die Meldung an die Wettbewerbszentrale, die jährlich Hunderte solcher Hinweise nachgeht. Die 30-Tage-Regel hat den deutschen Handel transparenter gemacht und wird seit dem EuGH-Urteil 2024 noch konsequenter durchgesetzt.

Wenn dir ein Fehler auffällt oder eine Quelle veraltet ist, schreib an info@akara-solutions.de, bestätigte Korrekturen dokumentieren wir auf /korrekturen/.

FAQ

Häufige Fragen

Was regelt § 11 PAngV seit 28.05.2022 konkret?

§ 11 der Preisangabenverordnung 2022 schreibt vor, dass bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern der niedrigste Gesamtpreis genannt werden muss, den der Anbieter innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Ermäßigung angewendet hat. Das gilt für Streichpreise, Prozentangaben und Sparbeträge gleichermaßen. Wer eine Reduzierung von 50 auf 30 Euro bewirbt, muss prüfen: war das Produkt in den letzten 30 Tagen schon einmal billiger als 50 Euro? Wenn ja, muss dieser niedrigere Preis als Bezugswert gelten. Hintergrund ist die EU-Omnibus-Richtlinie 2019/2161 vom 27.11.2019, die in Deutschland mit der Neufassung der PAngV vom 12.11.2021 umgesetzt wurde.

Welche Ausnahmen gibt es bei der 30-Tage-Regel?

Drei Ausnahmen sind in § 11 Abs. 3 PAngV geregelt. Erstens: bei progressiven Preisermäßigungen, also wenn der Preis schrittweise weiter gesenkt wird, gilt der niedrigste Preis vor der ersten Senkung als Bezugswert für alle weiteren Stufen. Zweitens: leicht verderbliche Waren mit kurzem Mindesthaltbarkeitsdatum, etwa Lebensmittel kurz vor MHD-Ablauf, sind von der Regel ausgenommen. Drittens: Einführungspreise neuer Produkte fallen nicht unter die Regel, weil es keinen Vorpreis gibt. Ebenfalls nicht erfasst sind individuelle Rabatte gegenüber einzelnen Kunden (etwa Treuerabatt-Coupons), weil sie keine allgemeine Preisermäßigung darstellen. Die Wettbewerbszentrale interpretiert die Ausnahmen restriktiv.

Wie hoch sind die Bußgelder bei Verstößen?

§ 19 PAngV sieht Bußgelder bis 25.000 Euro pro Verstoß vor. Bei systematischen Verstößen kann das Bußgeld pro beworbenes Produkt verhängt werden, was bei Online-Shops mit Tausenden Artikeln schnell in den Millionenbereich rutscht. Zuständige Behörden sind die Landeskartellbehörden und Gewerbeämter. Daneben drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten und Verbraucherschutzverbände nach § 8 UWG mit Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafen liegen typisch zwischen 5.001 und 10.000 Euro pro Wiederholungsfall. Bei großen Online-Shops summieren sich Abmahnungen in den letzten zwei Jahren auf sechsstellige Beträge, die Wettbewerbszentrale und IDO Verband haben gezielte Abmahnwellen gestartet.

Was hat der EuGH zu § 11 PAngV entschieden?

Der Bundesgerichtshof legte 2023 dem Europäischen Gerichtshof eine Auslegungsfrage vor (Rechtssache C-330/23). Die zentrale Frage: muss der prozentuale Rabatt aus dem niedrigsten 30-Tage-Preis berechnet werden, oder darf weiterhin ein höherer UVP als Berechnungsbasis dienen? Der EuGH entschied am 26.09.2024 zugunsten der Verbraucher: jede beworbene Preisermäßigung, also auch Prozentangaben wie minus 30 Prozent, muss sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Diese Auslegung der Modernisierungsrichtlinie ist für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich. Aldi Süd, gegen das die Klage ursprünglich erhoben wurde, musste seine Preisauszeichnungs-Praxis umstellen. Folgeurteile gegen andere Händler werden erwartet.

Wie dokumentiere ich als Händler die 30-Tage-Preishistorie?

Lückenlose Preis-Historie führen, am besten automatisiert. Online-Shops nutzen ihre ERP- oder Shop-Systeme (Shopify, Shopware, Magento, JTL-Wawi), um den Tagespreis jedes Artikels mit Zeitstempel zu protokollieren. Backups sollten mindestens 90 Tage rückwirkend verfügbar sein, idealerweise zwei Jahre. Bei Streit liefern Wettbewerber häufig Screenshots aus Preisvergleichs-Portalen wie Idealo, Geizhals oder CamelCamelCamel als Beweismittel. Wer behauptet, in den 30 Tagen sei der Preis nicht niedriger gewesen, sollte das mit ERP-Exports belegen können. Im stationären Handel fotografieren manche Filialen täglich die Preisschilder, das ist aber aufwendig. Für Streichpreise im Print-Katalog gilt: der niedrigste Preis im Vertriebsraum während der 30 Tage zählt.

Quellen

Worauf dieser Ratgeber sich stützt